bnetconsult ges. für itc beratung

Zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht öffentlicher Auftraggeber und dem Gebot einer produktneutralen Ausschreibungen besteht von jeher ein Spannungsverhältnis.

Öffentliche Auftraggeber dürfen den konkreten Beschaffungsgegenstand grundsätzlich eigenverantwortlich bestimmen, sofern dieser "Marktneutral" und nachvollziehbar erfolgt. Insbesondere im Rahmen der IKT-Beschaffung stellt eine produkt- und dienstleistungsneutrale Leistungsbeschreibung jedoch eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. 

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Grenzen zwischen einer möglichst präzisen Leistungs- beschreibung und einer faktischen Produktvorgabe fließend sind. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Beschaffung innovativer Technologien geht, für die ggf. noch keine Standards verfügbar sind. Vergaberechtlich kritisch wird es stets, wenn herstellerspezifische Merkmale ohne konkreten Auftragsbezug genutzt werden um ein bestimmtes Produkt oder ein Dienstleistungskonzept eines Bieters zu präferieren. Ein solches Vorgehen stellt einen rügefähigen Verstoß gegen den Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz dar.

Ausnahmsweise können Produktvorgaben oder hohe Eignungskriterien der Bieter gerechtfertigt sein; diese besonderen Anforderungen sind detailliert bereits in der Vergabeakte zu dokumentieren. Unabhängig davon sind Produktvorgaben oder –bezeichnungen immer mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu ergänzen. Der scheinbare Widerspruch, dass bei einem ausschließlich brauchbaren Herstellerprodukt oder spezifischem Protokoll dieser Zusatz keinen Sinn ergibt, löst sich unter der Prämisse des EU-Rechts auf. Dieses geht davon aus, dass es einen Auftraggeber gar nicht möglich ist EU-weit abzuschätzen, welche Möglichkeiten der Markt aktuell bietet.

bnetconsult unterstützt als langjährig erfahrenes ITC Beratungsunternehmen dabei, eine umfassende Leistungsbeschreibung zu erstellen, welche das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers vollständig im Einklang mit den vergaberechtlichen Anforderungen bringt.

Die wirtschaftliche Vergabe wird auf Basis eines rechtssicheren Bewertungskataloges nach Maßgabe der aktuelle UFAB (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen) gewährleistet. Dieser umfasst je nach Lösungskomplexität bis zu 500 projektspezifische Bewertungsmerkmale.